Einspruchsschreiben gegen Steuerbescheid der Rechtsanwältin ohne Unterschrift, trotzdem gültig?
Guten Tag,
folgende Frage:
Die Rechtsanwältin hat eine Vollmacht und verfasst ein Einspruchsschreiben gegen den Steuerbescheid ihres Mandanten. Dieses Schreiben hat allerdings keinen Unterschrift von der Rechtsanwältin. Ist dieses Einspruchsschreiben trotzdem gültig?
Die Mandanten ist es erst später nach der einmonatigen Frist aufgefallen.
Alles Andere entspricht:Empfänger Adresse,Datum und Form des Schreibens ist formgerecht aber halt ohne Unterschrift.
Vielen Dank für Ihre Antworten
Also das Schreiben habe folgende Form:
in der oben genannten Angelegenheit bestelle ich mich für ……. und lege names und im Auftrag….. Einspruch ein.
USW.
Wie sieht es jetzt aus?Ist es ohne Unterschrift gültig?
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Das Finanzamt könnte da Probleme machen, außer auf dem Schreiben steht der Vermerk "dieses Schreiben ist auch ohne Unterschrift gültig".
> Die Mandanten ist es erst später nach der einmonatigen Frist aufgefallen.
Wie? Die Durchschrift, die die Mandanten bekommen, ist grundsätzlich nicht unterschrieben. Das Original des Schreibens bekommen die Mandanten im Normalfall gar nicht zu Gesicht.
Dirks Antwort ist Unsinn. 99,9% der Anwälte schreiben ihre Schriftsätze nicht selbst, haften aber uneingeschränkt dafür, was der oder die Angestellte in ihrem Namen schreibt. Entsprechend wird kein seriöser Anwalt das Risiko eingehen, seine Tippse mit jedem probeweise ausgedruckten Entwurf einen rechtsverbindlichen (da ohne Unterschrift gültigen) Schriftsatz in die Welt setzen zu lassen, indem er sie einen solchen Hinweis in das Schreiben einbauen lässt. Hinweise auf maschinelle Bearbeitung und fehlende Unterschrift findet man nur in Verwaltungsakten (und bei ahnungslosen Wichtigtuern, die sich modern oder gerissen vorkommen, wenn sie so einen Hinweis in ihr Schreiben aufnehmen. Vorzugsweise kombiniert mit Hinweisen wie "Dieses Schreiben muss innerhalb von 24 Stunden nach Zugang per Fax bestätigt werden". Harr harr. Wer sowas schreibt, erregt beim Empfänger allenfalls mitleidsvolles Gelächter).
Ich halte es für durchaus möglich, dass der Einspruch wegen des Formfehlers abgewiesen wird. Für daraus eventuell entstehende Schäden wäre die Rechtsanwältin m.E. haftbar (und ist dementsprechend versichert).
Gem. § 357 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) müssen Einsprüche zwar grundsätzlich schriftlich, d.h. mit Unterschrift ergehen. Aber wegen der dortigen Spezialregelung “…es genügt….” ist eine Unterschrift nicht erforderlich.
TL