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Inkassogebühren Rechtlich durchsetzbar?Bitte um Hilfe?

Hallo.
Ich habe bei ebay artikel 2 artikel verkauft wovon eins bezahlt wurde.
Pro Artikel 35 eu gebühr.
Auf Nachfragen warum denn 70 eu gebühr verlangt werden ,da nur ein Artikel bezahlt wurde,kam keinerlei antwort,sondern nur Aufforderung zu bezahlen.
Ich schrieb denen solange sie mir nicht eine genaue kostenstellung erstellen zahle ich nichts.
Erst nach dem sie OHNE Vorwarnung ein Inkassobüro einschalten,schreiben die ich hätte gegen agbs verstossen,schreiben aber nicht gegen welche…
Ich soll jetzt insges 170 eu zahlen.
70 ebay
70 eu inkasso
30 eu anwalt.
70 eu habe ich bezahlt!
70 eu inkassogebühren sind doch deutlich zu hoch soll ich es drauf ankommen lassen den mahnbescheid zu wiedersprechen bitte sagt mir ob die wirklich vor gericht 70 eu inkasso gebühren oder 30 eu anwaltsgebühren einklagen könnten.meine hauptfrage :würde es bei diesen geringen beitragen überhaupt vor gericht kommen???

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7 Responses to “Inkassogebühren Rechtlich durchsetzbar?Bitte um Hilfe?”

  1. sagabona says:

    >Ich habe bei ebay artikel 2 artikel verkauft wovon eins bezahlt wurde. Pro Artikel 35 eu gebühr.
    Auf Nachfragen warum denn 70 eu gebühr verlangt werden ,da nur ein Artikel bezahlt wurde,kam keinerlei antwort,sondern nur Aufforderung zu bezahlen.

    Wenn das Verkaufsgebühren von ebay sind, dann empfehle ich sich die AGB mal richtig durchzulesen.
    An Verträge hat man sich grundsätzlich zu halten.

    Soweit ein Artikel nicht bezahlt worden ist, kann man die Verkaufsprovision zurückerhalten….

    Da müßte man jetzt bei ebay selbst nachlesen oder im ebay Forum nachfragen.

    Grundsätzlich darf entweder nur Inkassogebühr oder Anwaltsgebühr berechnet werden.
    Die Inkassogebühr darf nicht wesentlich über einer Anwaltsgebühr liegen, wenn überhaupt.

    Besonders dreist sind häufig Anwälte, die selbst ein Inkassobüro betreiben und Anwalt sind. Die Rechnen gerne erstmal Inkassogebühren ab und danach berechnen diese von der Gesamtsumme noch einmal ihre Anwaltsgebühren. Das geht jedenfalls nicht.

    Ich würde nur so viel Gesamtgebühren zahlen wie ein Anwalt nehmen dürfte. Also würde ich max. 60 EUR "Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zahlen für die Inkassogebühren.

    Oder man läßt es sich zB. in einem Forum für ReNo Angestellte ausrechnen.

    Die 70 EUR dürften auch erstmal rechtmäßig verlangt werden gemäß der vertraglichen Vereinbarung, die man mit ebay geschlossen hat.

  2. rotescamel says:

    ja würde, weil es bei den 70 Euro nicht bleibt…jeder Brief der dich erreicht, jede Mahnung, jede Aufforderung etwas zu tun, zieht Kosten nach sich, die auf DICH zurückfallen….

    am Ende kommen da kleine hübsche Summen zusammen……berate dich mit deinem Anwalt, weil die müssen dir auch Auskunft geben, wegen Verstoss AGB usw was du geschrieben hast….

    Ebay hat ausserdem das Recht von Luxenburg….DIE arbeiten ganz anders ^^

    Vielleicht waren die EinstellGebühren je 35 Euro..die musst du auch bezahlen, wenn du einen Artikel NICHT verkauft hast…..

  3. Tante Gerti says:

    Unsinn! Verkäufer zahlen üblicherweise keine Inkassogebühren sondern Käufer.

  4. Sudabeh Ardebili says:

    AG Osnabrück
    Az.: 44 C 307/00
    Verkündet am: 11.01.2001
    Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
    Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
    Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
    Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
    —————————
    AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
    Geschäftsnr. 8 C 118/09)
    “Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
    kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
    Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
    ————————–
    AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
    Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
    ————————-
    AG Krefeld
    6 C 407/06 vom 29.08.2006
    Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
    ————————–
    AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
    Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
    ————————–
    AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
    AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
    Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
    erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
    Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
    durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen

  5. Bernd L says:

    Was sagabona und Jürgen schreiben ist richtig.
    Noch folgende Empfehlung: Inkassobüros müssen in Deutschland registriert und genehmigt sein. Diese Genehmigung muss im Schriftverkehr des Inkassobüros
    angegeben werden. Fehlt diese Angabe, müssen sie die Registrierung nachweisen.
    Sonst haben sie kein Recht, Geld einzufordern.

    Siehe hier: http://www.agens-wfi-inkasso.de/rechtsdienstleistungsgesetz.html

  6. Jürgen says:

    70 eu inkasso
    30 eu anwalt.

    Es sind nur die RA Gebühren durchsetzungs und erstattungsfähig ( falls es vor Gericht geht und falls der Gläubiger gewinnt ) Nicht die zusätzlichen Gebühren des ext Inkassobüros

    STIFTUNG WARENTEST /4-2006
    Braucht ein Gläubiger beim Eintreiben einer Zahlung professionelle Hilfe, sollte er statt eines Inkassobüros lieber gleich einen Anwalt beauftragen. Denn der kann auch die Rechtsvertretung übernehmen, falls das Mahnverfahren später vor Gericht geht. Der Gläubiger läuft sonst Gefahr, selbst dann auf den Kosten für das Inkassobüro sitzen zu bleiben, wenn er vor Gericht gewinnt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VII ZB 53/05).
    Zwar muss ein Schuldner, der im Zahlungsprozess verliert, dem Gläubiger alle notwendigen Kosten ersetzen. Nicht zahlen muss er aber für vermeidbare Kosten, wie sie bei der Rechtsvertretung durch zwei verschiedene Berater – erst Inkassobüro, dann Anwalt – anfallen.

    Check auch mal die AGBs !!!
    Hast Du einen gerichtlichen (!) Mahnbescheid bekommen ?

  7. Schildmaid Zurra says:

    Anwaltskosten sind dem Grunde nach auf jeden Fall in gesetzlicher Höhe durchsetzbar, sobald du dich im Verzug befunden hast. Ob sie auch der Höhe nach durchgesetzt werden können, hängt vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ab. Für ein standardisiertes Mahnschreiben, von denen der Anwalt täglich dutzende verschickt, ohne sich mit dem Einzelfall auseinanderzusetzen, kann er z.B. keine volle Geschäftsgebühr abrechnen. Bei 70,- € Forderung kann er für eine Standardmahnung gerade mal 0,3 Gebühren nach Nr. 2302 VV abrechnen, das sind 10,- € netto zzgl. 2,- € Auslagen plus 2,28 € Umsatzsteuer.

    Für Inkassokosten gibt es keine verbindlichen Tabellen etc., also hängt es vom Einzelfall ab, welche Höhe angemessen ist und welche nicht. Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass Inkassofirmen keine Gebühren durchsetzen können, die die Höhe von durchsetzbaren Anwaltskosten überschreiten.

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