Wann kann man mehr als 16 Euro Kontoführungsgebühren absetzen ?
by admin on Sunday, November 21st, 2010 | 2 Comments
Nachweise durch Kontoauszüge.
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Wenn es sich um ein Geschäftskonto handelt, z.Bsp. bei Gewerbetreibenden usw..
Hier wird jedoch eine spezielle Aufteilung gemacht: Kontoführungsgebühren und Nebenkosten des Geldverkehrs.
Oder auch bei Privatpersonen die Mieteinnahmen haben, die auf ein separates Konto eingezahlt werden und hier nichts weiter passiert.
Allerdings handelt es sich dann hier um Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.
Ansonsten müsste es sich bei Privatpersonen um ein reines Gehaltskonro handeln, von dem keine privaten Überweisungen getätigt werden; also keine Mietzahlung, Versicherungen, Privatkredit, Warenkredit, Telefon, Internet usw..
Es darf also nur Gehalt eingehen und dieses wird wieder abgenommen.
Kann dieses dem Finanzamt gegenüber glaubhaft gemacht werden, z.B. durch Kontoauszüge, können die Kontoführungsgebühren in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden.
Ansonsten bei Ledigen 16,– € und bei Verheirateten 32,– €, wenn der Ehegatte ebenfalls ein eigenes Konto unterhält.
Bei getrennter Veranlagung = Behandlung wie Ledig
Der BFH hat entschieden, dass Kontoführungsgebühren als Werbungskosten anzuerkennen sind, soweit sie auf die Gutschrift von Einnahmen aus dem Dienstverhältnis und auf beruflich veranlasste Überweisungen entfallen; dabei können pauschale Kontoführungsgebühren ggf. entsprechend aufgeteilt werden.
Da insbesondere die Frage, wann eine Überweisung beruflich veranlasst ist, in der Praxis häufig schwer zu beantworten ist, kann aus Vereinfachungsgründen in den Fällen, in denen Kontoführungsgebühren als Werbungskosten geltend gemacht werden, auf eine Prüfung der beruflichen Veranlassung verzichtet werden, wenn kein höherer Betrag als 16 Euro jährlich angesetzt wird.