Wann muss ich eine Rechnung bezahlen, auf der kein Zahlungsziel/Frist steht?
by admin on Wednesday, January 26th, 2011 | 5 Comments
Wann muss ich eine Rechnung bezahlen, auf der kein Zahlungsziel/Frist steht?
Ich habe heute eine Rechnung (gewerblich) per Email erhalten, aber der Rechnungsabsender hat mich dabei gelinkt und es war keine Einigung möglich.
Obwohl die RG erst ein paar Tage alt ist, droht er mit auf Grund der Auseinandersetzung sogar schon mit einem Inkassounternehmen – bei Nichtzahlung.
Also muss ich in den sauren Apfel beißen und bezahlen.
Aber bis wann muß ich tatsächlich bezahlen?
Auf der RG steht kein Zahlungsziel oder Frist.
Wer weiß es genau?
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Rechnungen sind prinzipiell sofort fällig. Normalerweise wird man dir allerdings zwei oder drei Wochen Zeit geben, bevor man Mahnungen schreibt.
Wenn die Forderung allerdings strittig ist, würde ich damit zum Anwalt gehen.
Kapaun hat Recht –
und weiter ist es so, dass der Rechnungssteller nicht verpflichtet ist, Dir eine Mahnung zu schicken.
Hab ich mal gelernt.
Angenommen, die Forderung ist berechtigt:
Zahle die Rechnung und dann hast Du Ruhe.
Das wird das einfachste sein.
Grundsätzlich: Zahlen nur, wenn man meint, dass man wirklich verpflichtet ist, nicht um Ruhe zu haben oder Drohungen nachzugeben!
Ein Inkassounternehmen kann nicht mehr als derjenige selbst. Die schreiben auch nur Drohbriefe, nerven evtl. mit Anrufen und leiten ggf. ein gerichtliches Mahnverfahren ein, und man muss auch nicht jede frei erfundene Inkassogebühr bezahlen (was die Inkassos fordern liegt meist über dem Zahlungspflichtigen -> entspr. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG!).
Wichtig: wenn man nicht zahlen will, muss man einem gerichtlichen Mahnbescheid innerhalb 2 Wochen widersprechen, sonst ist die Forderung gültig und kann zwangsvollstreckt werden!
Wenn eine Forderung ungerechtfertigt ist, nicht zahlen und abwarten, ob die das einklagen. Wenn ja, kommt es zum Prozess, ob das ganze rechtmäßig ist, außer man erkennt die Forderung an oder die lassen es sein und verzichten. Niemand kann mit Drohungen was erpressen, was ihm nicht zusteht!
Die geschuldete Forderung ist eine Geldforderung (das Gesetz sagt Entgeltforderung) und ist grundsätzlich nach 30 Tagen ab Empfang der Rechnung fällig.
Wenn der Rechnungsempfänger selbst auch ein Gewerbe hat, dann kommt er nach Ablauf der 30 Tage ohne Mahnung in Verzug.
Der Verzug hat im wesentlichen zur Folge, dass jetzt auch der Verzugsschaden zu bezahlen ist.
Das sind dann beispielsweise die Inkasso Kosten (die je nach Gerichtsbezirk auf die Höhe der vergleichbaren Kosten eines Rechtsanwaltes gedeckelt werden). Im übrigen sind dann die Zinsen zu bezahlen.
Bei Privatpersonen ( das Gesetz spricht von Verbrauchern) muss auf diese Folge der nicht rechtzeitigen Zahlung in der Rechnung hingewiesen werden.
Das Problem im angefragten Falle könnte nur sein, dass zwischen Gewerbetreibenden eine kürzere Zahlungsfrist im Vertrag vereinbart wurde. Das könnte bei Gewerbetreibenden auch relativ versteckt in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) erfolgt sein. Das sollte unbedingt nachgesehen werden.
§ 286
Verzug des Schuldners.(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Gesetzliches Zahlungziel ist 30 Tage, wenn nichts anderes auf der Rechnung angegeben ist.